Leistungen

Der Notar wirkt vor allem in den Bereichen des Lebens mit, die für die Beteiligten eine besondere Bedeutung haben. Nachfolgend findet sich ein Überblick über einige der wichtigsten notariellen Tätigkeitsbereiche.

Die Notarkosten sind im GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) einheitlich für alle Notare verbindlich geregelt. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenergebung durch den Notar ist dabei auch neben anderem Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts. So wird u.a. gesichert, dass jeder Notar nur die ihm gesetzlich zustehenden Gebühren erhebt und die gleiche notarielle Dienstleistung auch bei jedem Notar das gleiche kostet.

Dabei besteht der Grundsatz der freien Notarwahl, d.h., dass der Notar frei gewählt und damit auch ein Notar beauftragt werden kann, dessen Amtssitz nicht am Wohnort des Auftraggebers ist. Jeder kann sich also den „Notar seines Vertrauens“ frei aussuchen.

Immobilien

Regelmäßig ist die Mitwirkung des Notars bei Immobiliengeschäften erforderlich. Hierunter fällt nicht nur der Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken, sondern auch der Erwerb von Wohnungseigentum, Teileigentum oder Erbbaurechten. Ebenso gehört die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum oder Erbbaurechten zum notariellen Tätigkeitsbereich. Gleiches gilt für die Eintragung, Änderung oder Löschung von Rechten im Grundbuch, insbesondere von Grundschulden und Hypotheken. Hierzu gehören aber auch Nießbräuche, Wohnungsrechte, Dienstbarkeiten etc.

Unternehmen

Auch für Unternehmen und Unternehmensgründer ist der Notar ein wichtiger Ansprechpartner. So ist etwa die Gründung einer GmbH ebenso notariell zu beurkunden wie die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH oder die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen. Auch Projekte wie Unternehmenskäufe, Unternehmensumstrukturierungen oder die Planung und Umsetzung der Unternehmensnachfolge erfolgen regelmäßig unter enger Einbindung des Notars. Ebenso wird sowohl für Anmeldungen zum Handelsregister als auch zum Vereinsregister die Hilfe des Notars benötigt.

Schenken und Vererben

Die Problematik, ob beispielsweise Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen mit „warmer Hand“ geschenkt oder stattdessen besser vererbt werden sollen, wirft die verschiedensten Fragen auf, bei deren Beantwortung der Notar mit Rat und Tat zur Seite steht. Fällt die Wahl auf eine Übertragung zu Lebzeiten, gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, wie etwa den Vorbehalt eines Nießbrauchs, eines Wohnungsrechts oder von Rückübertragungsrechten.

 

Auch dann, wenn die Entscheidung für eine Vererbung fällt, gibt es im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrages verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die vertraulich mit dem Notar erörtert werden sollten. Denkbar ist auch, dass ein Teil des Vermögens vorab zu Lebzeiten übertragen wird und der andere Teil des Vermögens vererbt wird.

 

Ergänzend empfiehlt sich häufig eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung.

Erben

Erben werden nach einem Todesfall nicht nur mit dem Tode eines lieben Menschen konfrontiert, sondern müssen auch viele Formalitäten erledigen und ggf. die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben. Hierbei hilft der Notar u.a. bei der Beantragung eines Erbscheins oder der Berichtigung des Grundbuchs. Ebenso wichtig ist bei mehreren Erben die Erbauseinandersetzung oder bei Vermächtnissen die Erfüllung dieser Vermächtnisse. Auch hier wird insbesondere dann, wenn sich Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen im Nachlass befinden, der Notar eingeschaltet.

Ehe und Partnerschaft

Bei Eheleuten und bei eingetragenen Lebenspartnern steht der Notar den Beteiligten sowohl vor als auch während der Ehe mit Rat und Tat zur Seite. So kann sich der Abschluss eines Ehevertrages empfehlen, in dem u.a. Regelungen zum Güterstand, zum Versorgungsausgleich und zum Unterhalt getroffen werden können. Bei Scheitern der Ehe stellen sich diese Fragen ebenfalls. Für eine einvernehmliche Regelung kommt dann der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung in Betracht, in der auch die Aufteilung des Vermögens und der Verbindlichkeiten geregelt werden sollte.

 

Auch ohne Trauschein kann es durchaus sinnvoll sein, (vorab) den Trennungsfall zu regeln. Zwar bedarf es im Falle der Trennung keiner Regelung zum Güterstand, zum Versorgungsausgleich oder zum Unterhalt, aber in vermögensrechtlicher Hinsicht kann auch bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dann Regelungsbedarf bestehen, wenn eine Immobilie gemeinsam erworben wird.

 

Ergänzend empfiehlt sich sowohl bei Eheleuten als auch bei eingetragenen Lebenspartnern und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft häufig eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung.

Vorsorge

Das Thema Schenken und Vererben ist ein Baustein vorausschauender Vorsorge. Andere wichtige Bausteine sind die Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung. 

 

Die Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung ist eine sinnvolle Möglichkeit zur Vorsorge für den Fall, das man sich später einmal nicht mehr selbst um seine Angelegenheiten kümmern kann. Leider wird oft übersehen, dass mit einer Vorsorgevollmacht nur dann alle Grundstücksangelegenheiten geregelt werden können, wenn es sich um eine notarielle Vorsorgevollmacht und nicht lediglich um eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht handelt. Auch deshalb empfiehlt sich der Gang zum Notar.

 

Ergänzt wird die Vorsorgevollmacht häufig um eine Patientenverfügung, die konkrete Wünsche des Patienten zur letzten Phase des Lebens und zur Durchführung oder Nichtdurchführung von lebensverlängernden Maßnahmen enthält.  

Druckversion | Sitemap
© Notar Hon.-Prof. Dr. Sebastian Blasche